L I E F E R B E D I N G U N G E N
(I) Geltungsbereich und Schriftformerfordernis
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Lieferbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende GeschÀftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
2. Die Lieferbedingungen gelten nur gegenĂŒber Unternehmen i.S.v. §14 BGB.
3. Ănderungen und ErgĂ€nzungen zu einem Vertrag bedĂŒrfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch fĂŒr das Schriftformerfordernis selbst.
(II) Angebot, Angebotsunterlagen und Auftrags-bestÀtigung
1. Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind.
2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, MaĂ- und Gewichtsangeben, sind nur annĂ€hernd maĂgebend, soweit sie nicht ausdrĂŒcklich als verbindlich bezeichnet sin.
3. An KostenvoranschlĂ€gen, Zeichnungen, Mustern- und anderen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art â auch in elektronischer Form â behĂ€lt sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dĂŒrfen ohne Zustimmung des Lieferers Dritten nicht zugĂ€nglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzĂŒglich zurĂŒckzugeben. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugĂ€nglich zu machen.
4. Ein Vertrag kommt â mangels besonderer Vereinbarung â mit der schriftlichen AuftragsbestĂ€tigung des Lieferers zustande. FĂŒr den Inhalt des Vertrages ist diese AuftragsbestĂ€tigung gegebenenfalls in Verbindung mit der mit dem Lieferer zu vereinbarenden Produktbeschreibung maĂgebend.
(III) Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten ab Werk und schlieĂen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.
2. An Besteller, mit denen bisher keine GeschĂ€ftsverbindung bestand, erfolgt die Lieferung, wenn nicht anders vereinbart, gegen Vorauszahlung oder Nachnahme. Bei stĂ€ndiger GeschĂ€ftsverbindung ist die Zahlung von Waren-Rechnungen innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten. Bei AuftrĂ€gen im Werte von mehr als ⏠5.000,â erfolgt die Zahlung in der Weise, dass ein drittel des Rechnungsbetrages nach Eingang der AuftragsbestĂ€tigung, ein Drittel nach Mitteilung der Versandbereitschaft und ein Drittel 30 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen ist.
3. Schecks und Wechsel werden nur als Leistung ErfĂŒllung halber angenommen. Wechsel mĂŒssen diskontfĂ€hig sein. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fĂ€llig.
4. Das Recht, Zahlungen zurĂŒckzuhalten oder mit GegenansprĂŒchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine GegenansprĂŒche unbestritten oder rechtskrĂ€ftig festgestellt sind.
(IV) Lieferfrist und Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der AuftragsbestĂ€tigung, jedoch nicht vor Einigung und Klarstellung aller erforderlichen technischen Fragen und Unterlagen. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben oder Leistung einer Anzahlung erfĂŒllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlĂ€ngert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzuzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist â auĂer bei berechtigter Abnahmeverweigerung â der Abnahmetermin maĂgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus GrĂŒnden verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihn, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand-/
Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, insbesondere fĂŒr Lagerung, berechnet. Bei Lagerung im Werk des Lieferers kann er 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat berechnen.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf ArbeitskĂ€mpfe oder sonstige Ereignisse, die auĂerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurĂŒckzufĂŒhren, so verlĂ€ngert sich die Lieferfrist angemessen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurĂŒcktreten, wenn dem Lieferer die gesamt e Leistung vor GefahrĂŒbergang endgĂŒltig unmöglich wird. Der Besteller kann darĂŒber hinaus vom Vertrag zurĂŒcktreten, wenn bei einer Bestellung die AusfĂŒhrung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im ĂŒbrigen gilt
Tritt die Unmöglichkeit oder Unvermögen wĂ€hrend des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller fĂŒr diese UmstĂ€nde allein oder wie ĂŒberwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwĂ€chst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale VerzugsentschĂ€digung zu verlangen. Sie betrĂ€gt 1/2 v. H. fĂŒr jede volle Woche VerspĂ€tung, im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der VerspĂ€tung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemÀà benutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferer â unter BerĂŒcksichtigung der gesetzlichen AusnahmefĂ€lle â nach FĂ€lligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum RĂŒcktritt berechtigt.
Weitere AnsprĂŒche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschlieĂlich nach Abschnitt VII 2.
(V) GefahrĂŒbergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller ĂŒber, wenn der Liefergegen-stand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung ĂŒbernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese fĂŒr den GefahrĂŒbergang maĂgebend. Sie muss unverzĂŒglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers ĂŒber die Abnahmebereitschaft durchgefĂŒhrt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Die Sendung wird durch den Lieferer auf Kosten des Bestellers gegen TransportschĂ€den und auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von UmstĂ€nden, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller ĂŒber. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschlieĂen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulĂ€ssig soweit fĂŒr den Besteller zumutbar.
(VI) MĂ€ngelansprĂŒche
FĂŒr MĂ€ngel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer AnsprĂŒche â vorbehaltlich Abschnitt VII â wie folgt GewĂ€hr:
1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem GefahrĂŒbergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher MĂ€ngel ist dem Lieferer unverzĂŒglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach VerstÀndigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der
Haftung der daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden FĂ€llen der GefĂ€hrdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhĂ€ltnismĂ€Ăig groĂer SchĂ€den, wobei der Lieferer sofort zu verstĂ€ndigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trĂ€gt der Lieferer, soweit die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten des ErsatzstĂŒckes und des Versandes. Er trĂ€gt auĂerdem die Kosten des Aus- und Einbaues sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und HilfskrĂ€fte einschl. Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhĂ€ltnismĂ€Ăige Belastung des Lieferers eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum RĂŒcktritt, wenn der Lieferer â unter BerĂŒcksichtigung der gesetzlichen AusnahmefĂ€lle â eine ihm gesetzte angemessene Frist fĂŒr die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels fruchtlos verstreichen lĂ€sst. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere AnsprĂŒche bestimmen sich nach Abschnitt VII 2.
Keine GewĂ€hr wird insbesondere in folgenden FĂ€llen ĂŒbernommen:
a) Ungeeignete oder unsachgemĂ€Ăe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natĂŒrliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlĂ€ssige Behandlung, nicht ordnungsgemĂ€Ăe Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische EinflĂŒsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurĂŒckzufĂŒhren sind.
b) die Nichtverwendung eines Motorschutzschalters.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemÀà nach, besteht keine Haftung des Lieferers fĂŒr die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt fĂŒr ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Ănderungen des Liefergegenstandes.
7. Bei gebrauchten Sachen ist die Haftung des Lieferers fĂŒr MĂ€ngel ausgeschlossen.
(VII) Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter AusfĂŒhrung von vor oder nach VertragsabschluĂ erfolgten VorschlĂ€gen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen â insbesondere Anleitung fĂŒr Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes â vom Besteller nicht vertragsgemÀà verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer AnsprĂŒche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII 2. entsprechend.
2. FĂŒr SchĂ€den, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer â aus welchen RechtsgrĂŒnden auch immer â nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober FahrlÀssigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei MĂ€ngeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e) bei MĂ€ngeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz fĂŒr Personen- oder SachschĂ€den an privat genutzten GegenstĂ€nden gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober FahrlĂ€ssigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter FahrlĂ€ssigkeit, im letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernĂŒnftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere AnsprĂŒche sind ausgeschlossen.
(VIII) VerjÀhrung
Alle AnsprĂŒche des Bestellers â aus welchen RechtsgrĂŒnden auch immer â verjĂ€hren in 3.000 Betriebsstunden, spĂ€testens jedoch in 12 Monaten. FĂŒr SchadenersatzansprĂŒche nach Abschnitt VII a)-e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch fĂŒr MĂ€ngel eines Bauwerks oder fĂŒr LiefergegenstĂ€nde, die entsprechend ihrer ĂŒblichen Verwendungsweise fĂŒr ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
(IX) Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur ErfĂŒllung sĂ€mtlicher Forderungen aus der GeschĂ€ftsverbindung mit dem Besteller Eigentum des Lieferers.
2. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- oder sonstige SchÀden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfĂ€nden noch zur Sicherheit ĂŒbereignen. Bei PfĂ€ndungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen VerfĂŒgungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzĂŒglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur RĂŒcknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer die Vorbehaltsware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurĂŒckgetreten ist.
5. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren ĂŒber das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurĂŒckzutreten und die umgehende RĂŒckgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen GeschĂ€ftsgang weiter zu verĂ€uĂern. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der WeiterverĂ€uĂerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermĂ€chtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberĂŒhrt.
Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemÀà nachkommt oder die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt gestellt ist. Der Lieferer kann sonst verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushÀndigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt, soweit nicht bereits durch den Lieferer geschehen.
7. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverĂ€uĂert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
8. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets fĂŒr den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden GegenstĂ€nden verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im VerhĂ€ltnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten GegenstĂ€nden zur Zeit der Verarbeitung.
9. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen GegenstĂ€nden zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ĂŒbertrĂ€gt der Besteller dem Lieferer anteilsmĂ€Ăig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.
10. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum fĂŒr den Lieferer. FĂŒr die durch die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Ăbrigen das Gleiche wie fĂŒr die Vorbehaltsware.
11. Wird im Zusammenhang mit der Kaufpreistilgung eine wechselmĂ€Ăige Haftung des Lieferers begrĂŒndet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
12. Ist der Besteller Mitglied in einem Einkaufs- oder Zentralregulierungsverband, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der unwiderruflichen Zahlung an den Lieferer.
13. Ăbersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferers insgesamt um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
(X) ErfĂŒllungsort und Gerichtsstand
ErfĂŒllungsort und Gerichtsstand fĂŒr alle AnsprĂŒche aus den GeschĂ€ftsbeziehungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist Berlin Friedrichshain. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls fĂŒr Streitigkeiten ĂŒber die Entstehung und Wirksamkeit des VertragsverhĂ€ltnisses. Der Lieferer kann auch bei dem fĂŒr den Sitz des Kunden zustĂ€ndigen Gericht klagen. Es gilt ausschlieĂlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
R E P A R A T U R B E D I N G U N G E N
(I) Vertragsabschluss, Allgemeines
1. Liegt eine unwidersprochene schriftliche AuftragsbestĂ€tigung vor, so ist diese fĂŒr den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maĂgebend. Nebenabreden und VertragsĂ€nderungen bedĂŒrfen der schriftlichen BestĂ€tigung des Auftragnehmers.
2. Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft. Stellt der Kunde den Auftragnehmer von evtl. AnsprĂŒchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
(II) Nicht durchfĂŒhrbare Reparatur
1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden GrĂŒnden nicht durchgefĂŒhrt werden kann, insbesondere weil
a. der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
b. Ersatzteile nicht zu beschaffen sind
c. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versÀumt hat,
d. der Vertrag wĂ€hrend der DurchfĂŒhrung gekĂŒndigt worden ist.
2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrĂŒcklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurĂŒckversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
3. Bei nicht durchfĂŒhrbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht fĂŒr SchĂ€den am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und fĂŒr SchĂ€den, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgĂŒltig auf welchen Rechtsgrund der Kunde sich beruft.
4. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober FahrlÀssigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
5. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer â auĂer in den FĂ€llen des Vorsatzes und der groben FahrlĂ€ssigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter â nur fĂŒr den vertragstypischen, vernĂŒnftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(III) Kostenvoranschlag
1. Dem Kunden wird bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgefĂŒhrt werden oder hĂ€lt der Auftragnehmer wĂ€hrend der Reparatur die AusfĂŒhrung zusĂ€tzlicher Arbeiten fĂŒr notwendig, so ist das EinverstĂ€ndnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% ĂŒberschritten werden.
2. Wird vor der AusfĂŒhrung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen PreisansĂ€tzen gewĂŒnscht, so ist dies vom Kunden ausdrĂŒcklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.
(IV) Preis und Zahlung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2. Die Zahlung ist bei Abnahme und AushĂ€ndigung oder Ăbersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
3. Die etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Kunden mĂŒssen schriftlich, spĂ€testens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
4. Die ZurĂŒckhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener GegenansprĂŒche des Kunden ist nicht statthaft.
(V) Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur auĂerhalb des Werkes des Auftragnehmers
1. Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der DurchfĂŒhrung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstĂŒtzen und ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewĂ€hrleisten, dass die Reparatur unverzĂŒglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden
durchgefĂŒhrt werden kann. Soweit besondere PlĂ€ne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur VerfĂŒgung.
2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen MaĂnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter ĂŒber bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese fĂŒr das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Der Kunde benachrichtigt den Auftragnehmer unverzĂŒglich von VerstöĂen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften.
3. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen.
(VI) Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragnehmers
1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgefĂŒhrter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes â einschl. einer etwaigen Verpackung und Verladung â auf seine Rechnung durchgefĂŒhrt, anderenfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach DurchfĂŒhrung der Reparatur beim Auftragnehmer durch den Kunden wieder abgeholt.
2. Der Kunde trÀgt die Transportgefahr.
3. Der RĂŒcktransport wird durch den Auftragnehmer auf Kosten des Kunden gegen versicherbare Transportgefahren versichert.
4. WĂ€hrend der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat fĂŒr die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes fĂŒr den Reparaturgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu versorgen.
5. Bei Verzug des Kunden mit der Ăbernahme kann der Auftragnehmer fĂŒr Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.
(VII) Reparaturfrist
1. Die Angaben ĂŒber die Reparaturfristen beruhen auf SchĂ€tzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Ăbernahme durch den Kunden bereit ist.
4. Bei spÀter erteilten zusatz- und ErweiterungsauftrÀgen oder bei notwendigen zusÀtzlich Reparaturarbeiten verlÀngert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
5. Verzögert sich die Reparatur durch den Eintritt von UmstÀnden, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt eine angemessene VerlÀngerung der Reparaturfrist ein, dies gilt auch dann, wenn solche UmstÀnde eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
6. ErwĂ€chst dem Kunden nachweisbar infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer AnsprĂŒche berechtigt eine VerzugsentschĂ€digung zu verlangen; diese betrĂ€gt fĂŒr jede volle Woche der VerspĂ€tung 0,5% im ganzen aber höchstens 5% vom Reparaturpreis fĂŒr denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der VerspĂ€tung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. GewĂ€hrt der Kunde dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer â unter BerĂŒcksichtigung der gesetzlichen AusnahmefĂ€llen â eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum RĂŒcktritt berechtigt. Weitere AnsprĂŒche bestehen â unbeschadet XI.3. â nicht.
(VIII) Abnahme
1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemĂ€Ă, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel fĂŒr die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einen Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfĂ€llt die Haftung des Auftragnehmers fĂŒr erkennbare MĂ€ngel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(IX) Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
1. Der Auftragnehmer behÀlt sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Forderungen vor.
2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinem Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus frĂŒher ausgefĂŒhrten Arbeiten, Ersatzteillieferungen uns sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen.
3. FĂŒr sonstige AnsprĂŒche aus der GeschĂ€ftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskrĂ€ftig sind.
(X) MĂ€ngelansprĂŒche
1. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer fĂŒr MĂ€ngel der Reparatur, die innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen AnsprĂŒche des Kunden unbeschadet Nr. 5 und XI in der Weise, dass er die MĂ€ngel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzĂŒglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
2. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel fĂŒr die Interessen des Kunden unerheblich ist oder au einem Umstand beruh, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezĂŒglich der vom Kunden beigestellten Teile.
3. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemÀà ohne vorherige Zustimmung des Auftragsnehmers vorgenommenen Ănderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers fĂŒr die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden FĂ€llen der GefĂ€hrdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhĂ€ltnismĂ€Ăig hoher SchĂ€den, wobei der Auftragnehmer sofort zu verstĂ€ndigen ist, oder wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur MĂ€ngelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
4. Von den durch die MĂ€ngelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trĂ€gt der Auftragnehmer â soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt â die Kosten des ErsatzstĂŒckes einschlieĂlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus,
ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und HilfskrÀfte.
5. LĂ€sst der Auftragnehmer â unter BerĂŒcksichtigung der gesetzlichen AusnahmefĂ€lle â eine ihm gestellte angemessene Frist fĂŒr die MĂ€ngelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht.
6. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen FĂ€llen des Fehlschlagens der MĂ€ngelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung fĂŒr den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurĂŒcktreten.
7. Bei Ablehnung eines GewĂ€hrleistungsantrages bewahrt der Auftragnehmer ausgetauschte Teile zwei Wochen nach Ablehnungsmitteilung zur VerfĂŒgung des Kunden auf. Nach dieser Frist gehen die Teile in das Eigentum des Auftragnehmers ĂŒber.
(XI) Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss
1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschÀdigt, so hat der Auftragnehmer diese
nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzteilpflicht beschrĂ€nkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Ăbrigen gilt XI. 3. entsprechend.
2. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter AusfĂŒhrung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten VorschlĂ€gen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen â insbesondere Anleitung fĂŒr Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes â nicht vertragsgemÀà verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer AnsprĂŒche X. und XI. 1. und 3. entsprechend.
3. Der Kunde kann ĂŒber die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen AnsprĂŒche hinaus keine ErsatzansprĂŒche, insbesondere keine AnsprĂŒche auf Schadenersatz, auch nicht aus auĂervertraglicher Handlung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reparatur zusammenhĂ€ngen, gegen den Auftragnehmer geltend machen, gleich gĂŒltig, aufwelchem Rechtsgrund er sich beruft.
Der Auftragnehmer haftet jedoch
- bei Vorsatz,
- bei grober FahrlÀssigkeit des Inhabers 7 der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper Gesundheit,
- bei MĂ€ngeln, die er arglistig verschwiegen bzw. deren Abwesenheit er garantiert hat,
soweit nach Produkthaftungsgesetz fĂŒr Personen- oder SachschĂ€den an privat genutzten GegenstĂ€nden gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober FahrlĂ€ssigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter FahrlĂ€ssigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernĂŒnftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(XII) Ersatzleistung des Kunden
Werden bei Reparaturarbeiten auĂerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschĂ€digt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser SchĂ€den verpflichtet. SchĂ€den, die auf normale Abnutzung zurĂŒckzufĂŒhren sind, bleiben auĂer Betracht.
(XIII) Datenspeicherung
GemÀà Bundesdatenschutzgesetz machen wir darauf aufmerksam, dass die im Zusammenhang mit der GeschĂ€ftsbeziehung erhaltenen Kundendaten von uns fĂŒr eigene Zwecke verarbeitet und gespeichert werden.
(XIV) ErfĂŒllungsort und Gerichtsstand
ErfĂŒllungsort und Gerichtsstand fĂŒr alle AnsprĂŒche aus den GeschĂ€ftsbeziehungen ist Berlin Friedrichshain. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls fĂŒr Streitigkeiten ĂŒber die Entstehung und Wirksamkeit des VertragsverhĂ€ltnisses. Der Auftragnehmer kann auch bei dem fĂŒr den Sitz des Kunden zustĂ€ndigen Gericht klagen. Es gilt ausschlieĂlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.






